7.1 Rechte des Wettkampfleiters
7.1.1 Wettkampfleitertätigkeit Der Wettkampfleiter prüft vor dem Wettkampf, ob das vorhandene Material sowie das Wettkampfgelände (insbesondere dessen Grösse) dem Reglement entsprechen. Festgestellte Abweichungen meldet er umgehend dem Richter.
7.1.2 Beurlaubung Jeder Wettkampfleiter kann bei der TKAMO beantragen, für maximal zwei Jahre auf die Liste der nicht amtierenden Wettkampfleiter versetzt zu werden. Eine Beurlaubung entbindet den Wettkampfleiter nicht von der Teilnahme an der jährlichen Wettkampfleitertagung.
7.2 Pflichten des Wettkampfleiters
7.2.1 Voraussetzung zur Amtsausübung Ein Wettkampfleiter muss selbst einen Hund im Obedience führen. Es ist zulässig, dass ein Wettkampfleiter während max. zwei Jahren selbst keinen Hund mehr im Obedience führt. Startet ein Wettkampfleiter nicht an einer offiziellen Obedience-Prüfung, kann er im Rahmen der jährlichen Wettkampfleitertagung eine inoffizielle Prüfung absolvieren, welche nicht im Leistungsheft eingetragen wird. Wettkampfleiter, welche während mehr als 2 Jahren weder an einer offiziellen noch an einer eben beschriebenen inoffiziellen Prüfung gestartet sind, werden für maximal zwei Jahre auf die Liste der nicht amtierenden Wettkampfleiter versetzt. Die TKAMO entscheidet im Einzelfall, unter welchen Bedingungen eine Rückversetzung auf die Liste der amtierenden Wettkampfleiter erfolgen kann. Diese Bestimmung wird erstmals zum 1. Januar 2016 angewendet. Ein Wettkampfleiter muss die physischen und psychischen Voraussetzungen für die Ausübung des Wettkampfleiteramts erfüllen.
7.2.2 Verhalten Der Wettkampfleiter soll sich in jeder Beziehung vor, während und nach dem Wettkampf korrekt und vorbildlich verhalten, unabhängig davon, ob er als aktiver Wettkampfleiter auf dem Platz ist. Ist ein Wettkampfleiter verhindert, einem Aufgebot Folge zu leisten, hat er dies unverzüglich dem Veranstalter zu melden. Nach Möglichkeit ist er für Ersatz besorgt.
7.2.3 Meldungen von besonderen Vorkommnissen Der Wettkampfleiter ist verpflichtet, besondere Vorkommnisse an den Wettkämpfen umgehend dem Richter zu melden.
7.2.4 Tagungen und Weiterbildungen Die Teilnahme an Wettkampfleitertagungen und Weiterbildungen der TKAMO ist für alle amtierenden Wettkampfleiter obligatorisch. Ausnahmen können von der TKAMO auf Antrag bewilligt werden. Ist ein Wettkampfleiter an der Teilnahme einer Wettkampfleitertagung verhindert, hat er sich beim Richterobmann über das Versäumte zu informieren. Ist ein Wettkampfleiter an zwei Jahren hintereinander verhindert an der Wettkampfleitertagung teilzunehmen, wird er auf die Liste der nichtamtierenden Wettkampfleiter versetzt. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Wettkampfleiter bei der TKAMO innerhalb von 2 Jahren beantragen, wieder auf die Liste der amtierenden Wettkampfleiter gesetzt zu werden. Die TKAMO legt die dazu erforderlichen Bedingungen fest. Für die Teilnahme an nicht obligatorischen Weiterbildungskursen kann von den Teilnehmern ein von der TKAMO festgesetzter Unkostenbeitrag verlangt werden. Jeder Wettkampfleiter ist verpflichtet, sämtliche in den Publikationsorganen der SKG bekannt gegebenen Vorschriften, Ergänzungen und Nachträge zu beachten und zu befolgen.
7.2.5 Pflichtpensum Der Wettkampfleiter muss jährlich mindestens einen Einsatz absolvieren. Wettkampfleiter, welche das Pflichtpensum während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllen, werden durch die TKAMO auf die Liste der nicht amtierenden Wettkampfleiter versetzt. Über Ausnahmen entscheidet die TKAMO auf schriftliches Gesuch hin. Auf die Liste der nicht amtierenden Wettkampfleiter wird versetzt: 1. wer auf die Wettkampfleitertätigkeit vorübergehend verzichtet; 2. wer das Pflichtpensum nicht leistet; 3. in anderen Fällen gemäss Entscheid der TKAMO. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Wettkampfleiter bei der TKAMO innerhalb von 2 Jahren beantragen, wieder auf die Liste der amtierenden Wettkampfleiter gesetzt zu werden. Die TKAMO legt die dazu erforderlichen Bedingungen fest.
7.2.6 Mutationen Adressänderungen sind dem Richterobmann und dem Sekretariat der TKAMO unverzüglich schriftlich zu melden